Das erfährst Du in folgendem Artikel:
• Was mit Deiner Rente passiert, wenn Du ins Ausland gehst ✔️
• Ob man aus mehreren Staaten Rente beziehen kann ✔️
• Wann mit Kürzungen der Auslandsrente zu rechnen ist ✔️
• Ob Rente im Ausland versteuert wird ✔️
• Wie man einen Antrag auf Rentenzahlungen im Ausland stellt ✔️
Es gibt viele überzeugende Gründe, den Ruhestand im Ausland zu verbringen – sei es angenehmes Klima, gute medizinische Versorgung oder eine entspanntere Lebensweise. Dabei hat man als Rentner die Qual der Wahl, denn die Deutsche Rentenversicherung überweist Rentenleistungen in bis zu 150 Staaten.
Bevor Du jedoch in Deine neue Heimat aufbrichst, solltest Du einige wichtige Punkte zur Rente im Ausland beachten. In vielen Ländern ist nämlich nicht immer der volle Rentenanspruch gewährleistet. Zudem besteht die Gefahr einer doppelten Besteuerung, wenn Du unvorsichtig bist.
In diesem Beitrag zeigen wir Dir alles, was Du für Deinen Ruhestand in Übersee wissen solltest. Unter anderem erfährst Du: Wann Du Rentenansprüche geltend machen kannst, in welchen Fällen es zu Kürzungen kommt und wie Du erfolgreich einen Antrag auf Rentenzahlung im Ausland stellst.
1. Was passiert mit der Rente, wenn man ins Ausland geht?
Generell gilt: Wenn Du in Deutschland rentenversichert bist oder warst, so kannst Du Deinen Ruhestand im Ausland verbringen und von Rentenansprüchen profitieren.
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jedoch keine Rente für Beiträge und Arbeitszeiten, die außerhalb Deutschlands geleistet wurden, es sei denn, es greift eine Sonderregelung mit dem jeweiligen Land.
Unter den EU-Mitgliedsstaaten sowie EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist dies durch das Europarecht geregelt, sodass die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der Rente berücksichtigt werden.
Außerdem hat die BRD mit weiteren Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die ähnliche Regelungen vorsehen. Eine vollständige Liste mit sämtlichen Abkommensstaaten findest Du hier:
► Liste der Abkommensstaaten
Rente im Ausland – Wohin wird sie überwiesen?
Laut aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung erhalten derzeit ca. 250.000 Rentner in rund 150 Ländern eine Rente im Ausland.
2. Kann man Renten aus mehreren Staaten beziehen?
Prinzipiell kann man Renten auch aus mehreren Staaten beziehen, sobald die jeweilige Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Für die Auszahlung sowie Prüfung der Rentenansprüche ist allerdings der Träger des entsprechenden Landes verantwortlich.
Ferner noch unterscheiden sich die Regeln und damit der Umfang der Rentenzahlungen sowie das Renteneintrittsalter von Land zu Land. Eine Gesamtrente oder Europarente existiert nicht.
- Tipp: Informiere Dich frühzeitig bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie bei der Versicherung Deines Wohnsitzlandes, ob, wann und in welcher Höhe Du Anspruch auf eine Rente aus diesem Staat hast.
► Beratungsservice der Deutschen Rentenversicherung
Wie werden ausländische Versicherungszeiten auf den Rentenanspruch angerechnet?
Versicherungszeiten aus EU-, EFTA und Abkommensstaaten können auf den Rentenanspruch angerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn bestimmte Bedingungen, etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Beginn der Rente, vorliegen.
Um die Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) zu ermitteln, werden demnach deutsche und ausländische Versicherungszeiten zusammengetragen.
- Wichtig: Versicherungszeiten aus dem außereuropäischen Ausland sowie Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden nicht hinzugerechnet.
Einschränkungen bei der Anrechnung von Versicherungszeiten aus dem Ausland
Versicherungszeiten aus Deutschland und dem Ausland werden im Allgemeinen nur nach einem Recht kalkuliert, das heißt entweder gemäß Europarecht oder via Sozialversicherungsabkommen, nicht aber über beide Vereinbarungen.
Hast Du also beispielsweise Anspruch auf Rentenleistungen aus der BRD, Frankreich und Kanada, werden die deutschen Versicherungszeiten entweder nach dem Europarecht mit den französischen Zeiten verrechnet oder gemäß dem deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen.
Eine gemeinsame Verrechnung beider Absprachen ist nicht vorgesehen. Natürlich gibt es Ausnahmen wie das deutsch-brasilianische Abkommen, welches es ermöglicht, sämtliche Wartezeiten in die Rente einfließen zu lassen.
3. Wie viel Rente bekomme ich, wenn ich ins Ausland gehe?
Wie viel Rente Du im Ausland bekommst, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Dauer des Aufenthalts: Hältst Du Dich weniger als sechs Monate pro Jahr im Ausland auf, bleibt Deine Rente in der Regel gleich. Ab sechs Monaten kann es zu Kürzungen kommen.
- Zielland: In EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bekommst Du in der Regel die volle Rente. In anderen Ländern ist dies abhängig von einem bestehenden Sozialversicherungsabkommen.
- Rentenart: Die Altersrente wird in den meisten Fällen vollständig gezahlt. Bei der Erwerbsminderungsrente greifen Einschränkungen.
- Erworbene Ansprüche: Hast Du Rentenansprüche im Ausland erworben, werden diese womöglich nicht ausgezahlt. Bestehen Ansprüche in mehreren Ländern, musst Du Dich an die entsprechenden Rentenversicherungen wenden.
- Steuern: Deine Rente bleibt in Übersee abgabepflichtig. Ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen wird sie womöglich sogar doppelt versteuert.
4. Wird die Rente gekürzt, wenn man im Ausland lebt?
Ob die Rente im Ausland vollumfänglich ausgezahlt wird, hängt vom Land, in dem Du aktuell lebst, der Dauer Deines Aufenthaltes und von der Rentenart ab. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Deine Rentenleistungen also gekürzt.
Vorübergehender Aufenthalt – Wann wird die Rente im Ausland in voller Höhe ausgezahlt?
Wenn Du Dich nur vorübergehend außerhalb Deutschlands aufhältst, wird Dir Deine Rente genauso wie hierzulande aus allen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten vollständig ausgezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du Dich im europäischen oder außereuropäischen Ausland aufhältst.
Im Übrigen gilt Dein Auslandsaufenthalt laut Deutscher Rentenversicherung als vorübergehend bzw. zeitlich begrenzt, sofern Du Dich unter sechs Monaten jährlich in Übersee befindest.
Dauerhafter Aufenthalt – Warum wird die Rente im Ausland gekürzt?
Im Falle eines dauerhaften Umzugs kommt es gegebenenfalls zu Rentenabzügen oder die Rente wird erst gar nicht ausgeschüttet. Als dauerhaft zählt der Aufenthalt, sobald Du länger als sechs Monate jährlich im Ausland wohnst (auch dauerhafter gewöhnlicher Aufenthalt genannt).
Innerhalb der EU erhalten Rentner wie gewohnt die vollen Rentenansprüche. In einem Staat außerhalb der EU-Grenzen wird die vollwertige Rente ausschließlich für Beitragszeiten entrichtet, die Du auf dem Gebiet der BRD erworben hast. Beitragsfreie Zeiten werden nur anteilig gezahlt.
Ausnahme: Riester-Rente
Eine Ausnahme stellt die Riester-Rente dar, da es sich hier um eine private Altersvorsorge handelt, die von staatlichen Zuschüssen profitiert. Planst Du Deinen Ruhestand demnach im außereuropäischen Ausland zu verbringen, musst Du die Förderung zurückzahlen.
Kürzungen aufgrund des Fremdrentengesetzes
Das Fremdrentengesetz (FRG) betrifft vor allem Vertriebene sowie Spätaussiedler aus Osteuropa. Für gewöhnlich ermöglicht es im Herkunftsland erworbene Rentenansprüche in das deutsche Rentensystem zu übertragen.
Es kann obendrein zu Rentenkürzungen führen, sobald Sie ins außereuropäische Ausland ziehen. Dann entfällt nämlich die Fremdrente und es werden nur die Anteile aus den Beitragszeiten in Deutschland überwiesen. Ziehst Du in ein EU- oder EFTA-Land, erhältst Du weiterhin Deine Rente, einschließlich der Anteile aus dem Fremdrentengesetz.
Kürzungen aufgrund des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
Das 1975 unterzeichnete Rentenabkommen zwischen Deutschland und Polen regelt die Rentenansprüche von Personen mit Beitragszeiten in beiden Ländern. Hierbei werden die Versicherungszeiten in Deutschland und Polen berücksichtigt, es zahlt aber ausschließlich der Rentenversicherungsträger des Wohnlandes die Rente.
Für Rentenbezieher, die bis zum 31. Dezember 1990 in die BRD gezogen sind, übernimmt allein der deutsche Träger die Zahlung, während der polnische von seiner Verpflichtung befreit ist. Wer nach dem 1. Januar 1991 hergezogen ist, unterliegt den EU-Regeln, sodass sowohl der polnische als auch der deutsche Rentenversicherungsträger Renten auszahlen können.
Wie hoch ist die Kürzung der Rente im Ausland?
Es existiert keine einheitliche Vorschrift für Rentenkürzungen. Die Regelungen variieren je nach Staat. Die folgenden Aspekte haben jedoch einen Einfluss darauf, ob und wie stark die Rente im Ausland gekürzt wird:
- Dauer des Auslandsaufenthalts
- Zielland
- Art der Rente
- Rentenansprüche im Ausland
- Zusätzlicher Verdienst im Ausland
Wie bekomme ich meine Erwerbsminderungsrente im Ausland?
Genauso wie bei der regulären Rente wird die Erwerbsminderungsrente bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt vollständig weitergezahlt. Bei einem dauerhaften Aufenthalt wird der volle Rentenanspruch nur genehmigt, sofern die Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen beantragt wurde.
Beansprucht der Rentenbezieher sie hingegen aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes, bekommt er in der Regel nur noch eine Teilrente (teilweise Erwerbsminderung).
- Hinweis: In einem EU-Mitgliedsstaat, einem der EFTA-Staaten oder einem Abkommensstaat bestehen bei einem dauerhaften Aufenthalt keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente.
5. Wird die Rente im Ausland versteuert?
Ob Deine Rente im Ausland besteuert wird, richtet sich nach der Steuerpflicht in Deutschland (unbeschränkt oder beschränkt).
Besitzt Du neben Deinem Auslandswohnsitz einen deutschen Wohnsitz oder bist nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) in Übersee ansässig, so bist Du weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Verlegst Du Deine Bleibe hingegen dauerhaft ins Ausland, greift die beschränkte Steuerpflicht.
Üblicherweise ist das recht kostspielig, denn in diesem Fall unterliegt die Rentenzahlung ab dem ersten Euro der Abgabepflicht. Zudem entfallen Steuervergünstigungen wie der steuerfreie Grundfreibetrag und das Ehegattensplitting.
Ebenfalls ist entscheidend, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Deinem gegenwärtigen Wohnort besteht. Ein solches Abkommen regelt nämlich, in welchem Staat Deine Rente besteuert wird. Die genaue Regelung variiert je nach Abkommen.
Es gibt drei mögliche Fälle:
- Besteuerung im Wohnsitzland
- Besteuerung in Deutschland
- Besteuerung in beiden Staaten mit Anrechnung der ausländischen Steuer
Tipp: Lasse Dich vor Deinem Umzug dringend durch das zuständige Finanzamt und/oder einen Steuerexperten beraten.
Welches Finanzamt ist für die Rente im Ausland verantwortlich?
Das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) ist die zentrale Anlaufstelle für Rentner, die im Ausland leben und eine Rente aus Deutschland beziehen. Es ist das einzige Finanzamt, das für diese Personengruppe zuständig ist.
Wo ist die Rente im Ausland steuerfrei?
Ebenso existieren einige Länder, die ein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland abgeschlossen haben, wodurch die Rente nur sehr wenig oder gar nicht besteuert wird:
- Griechenland: Rentner, die nach Griechenland ziehen, profitieren von einer pauschalen Steuer von 7 % auf ihre gesamten Auslandseinkünfte.
- Portugal: Portugal erhebt eine pauschale Steuer von 10 % auf ausländische Renten für sogenannte „Non-Habitual Residents“ (NHR). Gemeint sind Personen, die sich vor weniger als fünf Jahren in Portugal niedergelassen haben und sich demzufolge nicht als steuerliche Einwohner melden müssen.
- Türkei: In der Türkei unterliegt die deutsche Rente aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens keiner Steuerpflicht, insofern Du nur dort abgabepflichtig bist.
- USA: In den USA werden Renten aus Deutschland im Regelfall nicht versteuert, vorausgesetzt, Du bist ausschließlich in den USA steuerpflichtig.
Denken Sie rechtzeitig an Ihren Versicherungsschutz
Bei einem Umzug ins Ausland ist es besonders im fortgeschrittenen Alter wichtig, auf einen zuverlässigen und durchgehenden Versicherungsschutz zu achten. Häufig bieten ausländische Versicherungsanbieter nicht die gleichen umfassenden Leistungen, wie beispielsweise einen Rücktransport ins Heimatlant.
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6. Wie stellt man einen Antrag auf Rente im Ausland?
- Mitglieds- und Abkommensstaaten: Lebst Du in einem EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat, reichst Du Deinen Rentenantrag beim dort ansässigen Träger ein. Diese leitet ihn dann an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Hast Du sowohl in Deutschland als auch im Ausland gearbeitet, genügt ein einziger Antrag für beide Rentensysteme. Die Behörde, bei der Du diesen stellst, informiert die restlichen Systeme und leitet das Verfahren für Dich ein.
- Vertragsloses Ausland: Wohnst Du in einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland (vertragsloses Ausland), musst Du Deinen Rentenantrag online, bei einem deutschen Konsulat, bei der Botschaft oder bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Für Ansprüche in anderen Ländern wendest Du Dich an die dortigen Rentenversicherer.
Nachweis einer Lebensbescheinigung
Rentenbezieher im Ausland müssen dem Renten-Service der Deutschen Post AG darüber hinaus jedes Jahr belegen, dass sie noch am Leben sind. Als Nachweis dient die sogenannte Lebensbescheinigung. Dieses Formular muss von einer am Wohnsitz befindlichen Behörde (z.B. Rentenversicherungsträger, Geldinstitut oder deutsche Auslandsvertretung) beglaubigt werden. Anschließend ist es Deine Aufgabe, sie an den Renten-Service weiterzusenden.
Einige Länder wie China, die USA und Thailand stellen überdies einen digitalen Lebensnachweis (DLN) bereit, den Du per Smartphone oder Tablet erbringen kannst. Weist Du keine Lebensbescheinigung vor, stellt die Rentenversicherung die Zahlungen ein. In einigen Staaten musst Du im Übrigen keine Lebensbescheinigung vorweisen (bis auf wenige Ausnahmen), um Deine Rente zu bekommen, da die Behörden vor Ort den Tod von Rentenbeziehern automatisch melden.
Dazu zählen mitunter:
Tipp: Ein Muster für die Rentenbescheinigung erhältst Du auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
► Muster Lebensbescheinigung
Wie kann man Witwenrente im Ausland beantragen?
Witwenrente im Ausland beantragt man per Antrag auf Hinterbliebenenrente aus dem Ausland (Formular A0012). Diesen reichst Du über die zuständige Stelle in Deinem Wohnland (z.B. Centralink in Australien), an die Deutsche Rentenversicherung oder in seltenen Fällen an die Auslandsvertretung ein.
Folgende Unterlagen sind in diesem Sinne gemeinsam mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente einzureichen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
- Heiratsurkunde
- Nachweise zu den Versicherungszeiten in Deutschland
Hinweis: Es dauert rund sechs Monate, bis Dein Gesuch genehmigt wird. Reiche das Formular dementsprechend früh genug ein.
7. Auf welches Konto wird die Rente im Ausland überwiesen?
Grundsätzlich entscheidet der Rentenbezieher selbst, auf welches Konto bzw. Gemeinschaftskonto die Rente überwiesen werden soll. Inländische und ausländische Konten sind gleichermaßen zulässig. Die Rentenzahlung auf das Konto eines Dritten überweisen zu lassen, ist aber nur in der Single European Payment Area (SEPA) möglich. Dies umfasst die EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Für die Überweisung braucht die Deutsche Rentenversicherung:
- die internationale Kontonummer (IBAN) des Rentenbeziehers
- die internationale Bankleitzahl (BIC) der Bank
Hinweis: Bei Überweisungen abseits der SEPA übernimmt die Deutsche Rentenversicherung lediglich die Gebühren der ersten Korrespondenzbank. Für alle Überweisungen, die darüber hinaus gehen, fallen Überweisungsgebühren an. Eventuell kommen zusätzliche Bankspesen und Kursverluste auf Dich zu.
Auszahlung der Rente via Scheck
Alternativ ist die Auszahlung der Rente via Scheck erlaubt, zumindest in US-Dollar oder Euro, vorausgesetzt, dass Dein Wohnland diese gestattet. Du solltest allerdings bedenken, dass Schecks per Post gesendet werden, was zusätzliche Zeit beansprucht. Darüber hinaus kannst Du Schecks nur in einer Bank einlösen und das ist mit Einlösegebühren und im SEPA-Raum sogar mit Scheckkosten verbunden.
- Hinweis: Solltest Du umziehen oder haben sich Deine Bankdaten geändert, musst Du dies umgehend dem Renten-Service der Deutschen Post AG mitteilen.
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