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Reiseversicherungen für Volkshochschulen

Unsere Highlights

  • Für Gruppen ab 5 Personen
  • Reisedauer bis zu 90 Tage
  • Umfassender Schutz im In- und Ausland
  • Online Reiseverwaltung

ab 0,29 € pro Person

► jetzt abschließen

Bernhard Reiseversicherungen Bewertungen
  • Weltweiter Reiseschutz
  • 70 Jahre Erfahrung
  • 21.500 Kunden
  • Günstige Rahmentarife
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Inhalt der Seite

Welche Reiseversicherungen braucht man bei VHS-Reisen?

Empfohlene Versicherungen

Wer kann die VHS-Reiseversicherung abschließen?

Wichtige Informationen

Welche Reiseversicherungen braucht man bei Reisen mit der VHS?

Mit unseren speziell entwickelten Reiseversicherungen für Volkshochschulen ist Ihre Gruppe bestmöglich abgesichert - und das zu einem ausgezeichneten Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für Gruppen mit mindestens 5 Personen, mit dem gleichen Reiseziel und -datum.

Unsere Reiseversicherung für Volkshochschulen gilt sowohl für Reisen innerhalb Deutschlands als auch ins Ausland. 

Je nachdem, ob Sie innerhalb Deutschlands oder ins Ausland verreisen, benötigen Sie einen anderen Versicherungsumfang. 

Informationsblatt zu den Reiseversicherungen

Versicherungen für VHS Reisen ins Ausland

Grundschutz

Auslandskrankenversicherung

Die Auslandskrankenversicherung ist die wichtigste Versicherung bei Schülerreisen und Klassenfahrten ins Ausland. Zwar besteht grundsätzlich Schutz über die gesetzliche Krankenversicherung im europäischen Ausland und im EWR, jedoch werden die Kosten nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden. Die Krankenkasse kann außerdem Abschläge vornehmen – zum Beispiel für erhöhte Verwaltungskosten. Manche Leistungen müssen außerdem vor Behandlungsbeginn genehmigt werden. Mit einer Auslandskrankenversicherung ist man im Falle einer Erkrankung im Ausland besser abgesichert. Hierbei werden Mehrkosten übernommen, die durch Behandlungen oder Krankenhausaufenthalt im Ausland entstehen. Ebenso eine notwendige Rückholung aus dem Ausland für eine entsprechende Weiterbehandlung ins Heimatland. Unsere Auslandskrankenversicherung greift auch, wenn Sie aufgrund einer Corona-Erkrankung behandelt werden müssen. 

► Versicherungsbedingungen zur Auslandkrankenversicherung


Hinweis: Personen ab Vollendung des 75. Lebensjahres wählen bitte zum Versicherungsabschluss unsere Seniorenversicherung.

► ab 75 Jahre jetzt berechnen

Leistungen der Auslandskrankenversicherung (Auszug)

Versicherungssparte Versicherungsumfang  
Auslandskrankenversicherung  
Krankheitskosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung 100 %, wenn medizinisch notwendig und unvermeidbar  
Schmerzstillende Zahnbehandlung max. 500 € (nicht für vorhandene Zahnschäden)  
Rückführungskosten zur Weiterbehandlung im Heimatland wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar  
Überführungskosten im Todesfall bis 25.000 €  

Versicherungen für Reisen innerhalb Deutschlands

 

Unser Sachpaket

Durch unser Sachpaket sind Sie gegen Schadenersatzansprüche Dritter abgesichert und erhalten finanzielle Unterstützung im Falle eines Unfalls mit Invalidität. Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie zudem bei Rechtsstreitigkeiten.

In unserem Sachpaket enthalten sind folgende Versicherungen:

  • Reisehaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Übersicht der Leistungen (Auszug)

Versicherungssparte Versicherungsumfang  
Reisehaftpflichtversicherung    
Personen- und Sachschäden 5 Mio. €  
Vermögensschäden 1 Mio. €  
Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen 500.000 €  
Schäden an gemieteten beweglichen Sachen (außer KFZ aller Art) 1.000 €  
mit Selbstbeteiligung 50 € je Versicherungsfall  
Schlüsselverlust 2.000 €  
mit Selbstbeteiligung 150 € je Versicherungsfall  
Reiseunfallversicherung    
Invaliditätsleistung 55.000 € (123.750 € bei 100 % Invalidität)  
Todesfallleistung Unter 18 Jahre 10.000 € / über 18 Jahre 25.000 €  
Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 10 €  
Bergungskosten 5.000 €  
Reiserechtsschutz    
gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen  
Verteidigung bei Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten für arbeits- und sozialrechtliche Verfahren  
Versicherungssumme 1.000.000 €  

Empfohlener Zusatzschutz für Auslandsreisen

Unser Sachpaket (Reisehaftpflicht, Unfall- und Rechtsschutz)

Durch unser Sachpaket sind Sie gegen Schadenersatzansprüche Dritter abgesichert und erhalten finanzielle Unterstützung im Falle eines Unfalls mit Invalidität. Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie zudem bei Rechtsstreitigkeiten.

In unserem Sachpaket enthalten sind folgende Versicherungen:

  • Reisehaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

► Versicherungsbedingungen zur Reise-Haftpflichtversicherung

► Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung

► Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung

Übersicht der Leistungen (Auszug)

Versicherungssparte Versicherungsumfang  
Reisehaftpflichtversicherung    
Personen- und Sachschäden 5 Mio. €  
Vermögensschäden 1 Mio. €  
Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen 500.000 €  
Schäden an gemieteten beweglichen Sachen (außer KFZ aller Art) 1.000 €  
mit Selbstbeteiligung 50 € je Versicherungsfall  
Schlüsselverlust 2.000 €  
mit Selbstbeteiligung 150 € je Versicherungsfall  
Reiseunfallversicherung    
Invaliditätsleistung 55.000 € (123.750 € bei 100 % Invalidität)  
Todesfallleistung Unter 18 Jahre 10.000 € / über 18 Jahre 25.000 €  
Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 10 €  
Bergungskosten 5.000 €  
Reiserechtsschutz    
gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen  
Verteidigung bei Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten für arbeits- und sozialrechtliche Verfahren  
Versicherungssumme 1.000.000 €  

Empfohlener Zusatzschutz für In- und Auslandsreisen

Reiserücktrittkostenversicherung

Falls Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund noch vor Reisebeginn stornieren müssen, schützt Sie eine Reiserücktrittsversicherung vor anfallenden Stornierungskosten beim Reiserücktritt. Die Reiseabbruchversicherung sichert Sie zudem im Falle des frühzeitigen Abbruchs der Reise ab. Außerdem erstatten die Versicherer in der Regel darüber hinaus die Kosten für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung sowie mögliche Mehrkosten, die durch die vorgezogene Rückreise entstehen. In der Reiserücktrittkostenversicherung können Sie zwischen der Absicherung mit Selbstbeteiligung oder ohne Selbstbeteiligung wählen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 % der erstattungsfähigen Kosten.

Leistungen der Reiserücktrittkosten (Auszug): 
Übernahme Stornogebühren
  •  
Rückreisekosten, die den Reisepreis übersteigen
  •  
Hinweis: Muss bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden 

► Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittversicherung

Corona-Quarantäne-Zusatzversicherung

Versicherte Ereignisse:
Bei der versicherten Person, bei Personen, die mit der versicherten Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben und bei versicherten Personen, die mit einer weiteren Person gemeinsam eine Reise gebucht und versichert hat,

  • besteht ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19). Dies gilt, sofern aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.
  • Eine Infektion mit dem Coronavirus (Covid-19) diagnostiziert wurde. Dies gilt, sofern aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt) auf der Basis  einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Verordnung) erforderlich wird.

Nicht versichert:

  • Behördlich angeordnete lokale, regionale oder überregionale Quarantänemaßnahmen
  • Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkungen
  • Reisewarnungen
  • Quarantäne nach Einreise
  • Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind

Selbstbehalt:

  • Die versicherte Person trägt von dem erstattungsfähigen Schaden 20 % selbst, mindestens 25.- € je Person

► Versicherungsbedingungen

Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung erstattet Ihnen die Kosten für den Inhalt Ihres Gepäcks bei Diebstahl, Raub oder Zerstörung durch beispielsweise Feuer.

Leistungen der Reisegepäckversicherung (Auszug): 
Schäden und Verluste durch Transport, höhere Gewalt, Diebstahl, Feuer, Wasser
  •  
Skibruchrisiko (außer gemietete, geliehene oder vermietete Skier)
  •  
Campingrisiko
  •  
Versicherungssumme allgemein3.000 € (kann auf Anfrage erhöht werden)
Versicherungssumme eigene Musikinstrumente1.000 €

Hier finden Sie Hinweise zu speziellen Regelungen beim Camping und für Fahrräder
 

► Versicherungsbedingungen zur Reisegepäckversicherung

Praktikumsschäden Zusatzversicherung

Dieser Zusatzbaustein kann als Ergänzung zum Sachpaket abgeschlossen werden. Versichert ist dabei die Teilnahme an berufsspezifischen Praktika im In- und Ausland, auch im Rahmen eines Studiums oder Erasmus-Plus Programms.

Leistungen der Praktikumsschäden-Zusatzversicherung (Auszug): 
Optionale Haftpflicht-Zusatzdeckung für Praktikumsschäden 
Teilnahme an berufsspezifischen Praktika 
Im Rahmen eines Studiums oder Erasmus-Plus Programms: 
Personen- und Sachschäden:bis zur vereinbarten Deckungssumme der Haftpflichtversicherung bei Personen- und Sachschäden
Außerhalb eines Studiums oder Erasmus-Plus Programms: 
Personen- und Sachschäden:mit einer pauschalen Deckungssumme von 10.000 € bei einem Selbstbehalt von 100,- € je Versicherungsfall

► Versicherungsbedingungen zur Praktikums-Zusatzversicherung

Wer kann die VHS-Reiseversicherung abschließen?

  • deutsche Volkshochschulen für Reisen innerhalb Deutschlands und ins Ausland
  • ausländische Volkshochschulen für Reisen nach Deutschland
  • Bildungseinrichtungen
  • Gruppen ab 5 Personen mit dem gleichen Reiseziel und -datum

In Kooperation mit den Landesjugendringen haben wir günstige Reiseversicherungs-Rahmenverträge für Volkshochschulen geschaffen, die auf die besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die unterschiedlichen Altergruppen werden im Online Abschluss entsprechend berücksichtigt.

► Jetzt Reiseversicherung für Volkshochschulen berechnen

Wichtige Informationen zur Reiseversicherung für Volkshochschulen

  • Mindestteilnehmerzahl: 5 Personen
  • Die Versicherung gilt für eine maximale Reisedauer von 90 Tagen
  • Die gesamte Reiseversicherung ist weltweit gültig, außer in Kriegsgebieten
  • Die derzeit gültige Versicherungssteuer ist in den Prämien bereits berücksichtigt (Krankenversicherung ist steuerfrei)
  • Die Reiserücktrittversicherung sowie die Corona-Quarantäne-Versicherung können spätestens 14 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden
  • Bei Reisen mit einem Reisepreis von über 10.000 € pro Person muss die Reiserücktrittversicherung 30 Tage vor Reisebeginn angezeigt werden

Hinweis: Rechtsverbindlich sind alleine die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.


Wichtige Fragen und Antworten

Was deckt die Einzelreisekrankenversicherung nicht ab?

Nicht versichert sind:

  • Beruflich bedingte Auslandsreisen
  • Behandlungen durch Heilpraktiker
  • Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen und Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft
  • Nährmittel und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate
  • Nachkauf von Medikamenten auf einer Reise
  • Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik, Kieferorthopädie und Implantologie
  • Geistige und seelische Störungen, psychosomatische Behandlung
  • Anschaffung von Hilfsmitteln z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen, Bandagen, Vorfußentlastungsschuh
  • Krankheiten/Unfälle als Folge von Pandemien oder vorhersehbaren Kriegsereignissen, Selbstmordversuch, Sucht, Alkohol, Drogen (Kriegsereignisse sind dann vorhersehbar, wenn es eine Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reiseantritt gibt. Die Terroranschläge in Paris oder Brüssel zählen nicht als Kriegsereignisse)
  • Durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung
  • Kur und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Bergungskosten
  • Kosten für PCR-Tests oder Antigen-Tests im Zusammenhang mit Ein- und Ausreise
  • Kosten für den Krankentransport einer Covid-Kontaktperson (z. B. zu einer Teststation, um festzustellen, ob sie positiv ist oder nicht)
  • Mehrkosten am Reiseziel aufgrund von Quarantäne (längerer Aufenthalt in der Unterkunft, Flugumbuchungskosten etc), weil die Reisezeit verlängert werden muss und die Infizierte bzw. Kontaktperson später zurückfliegt
  • Kosten für eine erwachsene Begleitperson, die den/die erwachsene Begleitperson, die den/die minderjährigen Schüler/in bei einer Rückführung zur Weiterbehandlung im Heimatland begleiten soll

Was deckt die Reiserücktrittsversicherung nicht ab?

Nicht versichert sind:

  • Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um keine Schul- oder Klassenreise handelt
  • Gebühren, die bei der Beschaffung von ausländischen Währungen angefallen sind
  • Nichterreichen des Fluges wegen eines verspäteten Shuttlebusses. (Mehrkosten für die Umbuchung)
  • Gefahren des Kriegs, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse
  • Unerwartete Impfunverträglichkeit bei einem Angehörigen, wenn dieser nicht ebenfalls versichert ist.
  • Schwangerschaft: Wenn die Mutter des minderjährigen Versicherten nicht versichert ist
  • Schaden am Eigentum: Wenn der Schaden nicht im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage oder dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist
  • Wiederholung von Prüfungen: Wenn diese nicht wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs/Studienabschlusses zu erreichen. Wenn die Reise erst nach dem Termin nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde. Auch eine vorgezogene Prüfung ist nicht versichert
  • Wenn aufgrund der Verlängerung eines Kuraufenthalts die Reise nicht angetreten wird
  • Wenn a) die seelische Erkrankung vor Reisebeginn bereits bestand (b) die Behandlung nicht durch einen Facharzt erfolgt ist
  • ein rein positiver Corona-Test (ohne Symptome)
  • Verwaltungskosten wie z. B. vorher stattfindende Vorbereitungstreffen sind kein Bestandteil des Reisepreises

Was deckt die Reiseunfallversicherung nicht ab?

Nicht versichert sind:

  • Durch motorisierte Fahrzeuge verursachte Unfälle, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
  • Bergungskosten (z. B. Hubschrauber-Transport ins Tal), wegen Höhenkrankheit)

Was deckt die Reisehaftpflichtversicherung nicht ab?

Nicht versichert sind:

  • Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln
    - Wenn die Schlüssel nicht rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten waren
    - Wenn der Schaden bis 150 € beträgt
    - Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch)
    - Schlüssel zu beweglichen Sachen, auch Tresor- und Möbelschlüssel, wenn der Schaden bis 150 € beträgt
    - Schlüsselverlustes aus den von der Gastschule überlassenen Schlüsseln
  • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
  • Halten und Gebrauch eines Fahrzeugs
  • E-Scooter (das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen E-Scootern ist nicht versichert
  • Fremde Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden
  • Auslösen eines Fehlalarms bei Feuerwehr und Polizei
  • Portokosten für den Versand von Rechnungen
  • Sonstige Sachbeschädigungen

Was ist bei einem Rechtsschutzfall zu beachten?

Bei der Rechtschutzversicherung gibt es keine Selbstbeteiligung. Die maximale Versicherungssumme beträgt 1 Million Euro.

Was deckt die Reisegepäckversicherung nicht ab?

Nicht versichert sind:

  • Geliehene Musikinstrumente
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Fahrkarten
  • Urkunden und Dokumente aller Art
  • Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwerg
  • Kontaktlinsen
  • Prothesen jeder Art
  • Segelsurfgeräte
  • Hängegleiter
  • Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, wenn sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden
  • Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und Videosysteme sind nicht versichert in unbeaufsichtigt abgestellten KFZ oder Anhängern und in unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen
  • Gefahren durch Kriege, Streiks, Beschlagnahme
  • Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen Substanzen
  • Gefahren der Kernenergie
  • Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen von Geschenken bzw. Reiseandenken
  • Ski ohne Fabriknummer / Gemietete oder vermietete Ski

Welche Regelungen gelten für die Reisegepäckversicherung beim Camping?

1. Es besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.

2. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn:

bei Zelten:
der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
bei Wohnwagen:
dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert

3. Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie:

a)   in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
b)   der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder
c)   sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden

4. Sofern kein offizieller Campingplatz (siehe 1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.

5. Verletzt der Versicherungsnehmer (also Sie) eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Wie sind Fahrräder in der Reisegepäckversicherung versichert?

1. Es besteht der Versicherungsschutz auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.

2. Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war.

3. Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.

4. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist mit EUR 250,00 begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.

5. Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.


Weitere Informationen zum Thema VHS-Studienreisen

Lesen Sie unseren Blogbeitrag mit vielen wichtigen Informationen zu Gruppenreisen bei einem Exkursions-Angebot einer Volkshochschule: 

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