Was deckt die Einzelreisekrankenversicherung nicht ab?
Nicht versichert sind:
- Beruflich bedingte Auslandsreisen
- Behandlungen durch Heilpraktiker
- Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen und Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft
- Nährmittel und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate
- Nachkauf von Medikamenten auf einer Reise
- Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik, Kieferorthopädie und Implantologie
- Geistige und seelische Störungen, psychosomatische Behandlung
- Anschaffung von Hilfsmitteln z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen, Bandagen, Vorfußentlastungsschuh
- Krankheiten/Unfälle als Folge von Pandemien oder vorhersehbaren Kriegsereignissen, Selbstmordversuch, Sucht, Alkohol, Drogen (Kriegsereignisse sind dann vorhersehbar, wenn es eine Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reiseantritt gibt. Die Terroranschläge in Paris oder Brüssel zählen nicht als Kriegsereignisse)
- Durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung
- Kur und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
- Bergungskosten
- Kosten für PCR-Tests oder Antigen-Tests im Zusammenhang mit Ein- und Ausreise
- Kosten für den Krankentransport einer Covid-Kontaktperson (z. B. zu einer Teststation, um festzustellen, ob sie positiv ist oder nicht)
- Mehrkosten am Reiseziel aufgrund von Quarantäne (längerer Aufenthalt in der Unterkunft, Flugumbuchungskosten etc), weil die Reisezeit verlängert werden muss und die Infizierte bzw. Kontaktperson später zurückfliegt
- Kosten für eine erwachsene Begleitperson, die den/die erwachsene Begleitperson, die den/die minderjährigen Schüler/in bei einer Rückführung zur Weiterbehandlung im Heimatland begleiten soll
Was deckt die Reiserücktrittsversicherung nicht ab?
Nicht versichert sind:
- Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um keine Schul- oder Klassenreise handelt
- Gebühren, die bei der Beschaffung von ausländischen Währungen angefallen sind
- Nichterreichen des Fluges wegen eines verspäteten Shuttlebusses. (Mehrkosten für die Umbuchung)
- Gefahren des Kriegs, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse
- Unerwartete Impfunverträglichkeit bei einem Angehörigen, wenn dieser nicht ebenfalls versichert ist.
- Schwangerschaft: Wenn die Mutter des minderjährigen Versicherten nicht versichert ist
- Schaden am Eigentum: Wenn der Schaden nicht im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage oder dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist
- Wiederholung von Prüfungen: Wenn diese nicht wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs/Studienabschlusses zu erreichen. Wenn die Reise erst nach dem Termin nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde. Auch eine vorgezogene Prüfung ist nicht versichert
- Wenn aufgrund der Verlängerung eines Kuraufenthalts die Reise nicht angetreten wird
- Wenn a) die seelische Erkrankung vor Reisebeginn bereits bestand (b) die Behandlung nicht durch einen Facharzt erfolgt ist
- ein rein positiver Corona-Test (ohne Symptome)
- Verwaltungskosten wie z. B. vorher stattfindende Vorbereitungstreffen sind kein Bestandteil des Reisepreises
Was deckt die Reiseunfallversicherung nicht ab?
Nicht versichert sind:
- Durch motorisierte Fahrzeuge verursachte Unfälle, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
- Bergungskosten (z. B. Hubschrauber-Transport ins Tal), wegen Höhenkrankheit)
Was deckt die Reisehaftpflichtversicherung nicht ab?
Nicht versichert sind:
- Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln
- Wenn die Schlüssel nicht rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten waren
- Wenn der Schaden bis 150 € beträgt
- Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch)
- Schlüssel zu beweglichen Sachen, auch Tresor- und Möbelschlüssel, wenn der Schaden bis 150 € beträgt
- Schlüsselverlustes aus den von der Gastschule überlassenen Schlüsseln - Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
- Halten und Gebrauch eines Fahrzeugs
- E-Scooter (das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen E-Scootern ist nicht versichert
- Fremde Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden
- Auslösen eines Fehlalarms bei Feuerwehr und Polizei
- Portokosten für den Versand von Rechnungen
- Sonstige Sachbeschädigungen
Was ist bei einem Rechtsschutzfall zu beachten?
Bei der Rechtschutzversicherung gibt es keine Selbstbeteiligung. Die maximale Versicherungssumme beträgt 1 Million Euro.
Was deckt die Reisegepäckversicherung nicht ab?
Nicht versichert sind:
- Geliehene Musikinstrumente
- Bargeld
- Wertpapiere
- Fahrkarten
- Urkunden und Dokumente aller Art
- Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwerg
- Kontaktlinsen
- Prothesen jeder Art
- Segelsurfgeräte
- Hängegleiter
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, wenn sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden
- Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und Videosysteme sind nicht versichert in unbeaufsichtigt abgestellten KFZ oder Anhängern und in unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen
- Gefahren durch Kriege, Streiks, Beschlagnahme
- Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen Substanzen
- Gefahren der Kernenergie
- Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen von Geschenken bzw. Reiseandenken
- Ski ohne Fabriknummer / Gemietete oder vermietete Ski
Welche Regelungen gelten für die Reisegepäckversicherung beim Camping?
1. Es besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.
2. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn:
bei Zelten:
der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
bei Wohnwagen:
dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert
3. Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie:
a) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
b) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder
c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden
4. Sofern kein offizieller Campingplatz (siehe 1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer (also Sie) eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wie sind Fahrräder in der Reisegepäckversicherung versichert?
1. Es besteht der Versicherungsschutz auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
2. Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war.
3. Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.
4. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist mit EUR 250,00 begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.
5. Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.