Als Reiseveranstalter gilt man nach Reisevertragsrecht §651 a Abs (2) Ziffer 1 BGB, wenn man für ein Pauschalreiseangebot, zwei oder mehrere touristische Leistungen anbietet. Nicht dem Reiserecht unterliegen Tagesreisen die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und einen Preis von 500 Euro nicht überschreiten.
Als eigenständige touristische Leistungen gelten nach § 651a Abs. (3) BGB u.a.:
- die Leitung der Gruppe
- die Vermietung von Sportausrüstungen (etwa Snowboardausrüstungen)
- Ausflüge
- Stadtführungen
- Sport-Events
- Eintrittskarten für Veranstaltungen
- die Reise selbst (Bus, Bahn, Schiff, Flug)
- die Unterkunft
Nehmen Sie für eine beworbene Reise die Anmeldung entgegen und erheben Sie den Reisepreis, sind Sie als Reisevermittler tätig, sollten Sie sich auf alle Fälle absichern und den Reiseveranstalter in der Reisebeschreibung erwähnen.
Hinweis: Werden in einem Kalenderjahr mehr als 1.000 Reiseteilnehmer gemeldet, wird auf die Teilnehmerbeiträge ein Nachlass von 20% eingeräumt.