Wissenswert für Arbeitgeber
Mitarbeiter werden ins Ausland entsendet - z. B. als "Expat" bzw. "Expatriate" an eine ausländische Zweigstelle, meistens für ein bis drei Jahre oder ausländische Kollegen kommen nach Deutschland. Ob kurzfristige oder längerfristige Dienstreisen, wichtig ist dabei immer, dass diese Personen mit einem optimalen Krankenversicherungsschutz versorgt sind.
Oftmals sind Arbeitgeber der Annahme, dass mit dem bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz ausreichend Vorsorge betrieben wurde. Dies ist leider meistens ein Irrtum.
Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet (gemäß § 17 Sozialgesetzbuch V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland), für gesetzlich versicherte Mitarbeiter die Kosten für Behandlungen von Erkrankungen und Unfällen im Ausland zu übernehmen. Auch für nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitsnehmer gilt ähnliches nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. aus der Fürsorgepflicht heraus. Durch die gesetzliche Krankenkasse werden nur die Kosten erstattet, die auch in Deutschland entstanden wären.